Sofortrente news | Bundesfinanzministerium regelt steuerliche Begleitung der Anhebung der Altersgrenzen in der Altersversorgung
Anhebung der Altersgrenzen in der Altersversorgung
Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahren wurde im Rahmen der privaten und betrieblichen Altersversorgung der steuerlich begünstigte frühestmögliche Auszahlungszeitpunkt vom 60. auf das 62. Lebensjahr der steuerpflichtigen Versicherten Person angehoben.
Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahren wurde im Rahmen der privaten und betrieblichen Altersversorgung der steuerlich begünstigte frühestmögliche Auszahlungszeitpunkt bei ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen (Riester / Basisrente / private Rentenversicherung) bzw. Neuzusagen (betriebliche Altersversorgung) vom 60. auf das 62. Lebensjahr der steuerpflichtigen Versicherten Person angehoben.
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu geäußert, wie Vertragsänderungen bei bestehenden Verträgen ab 2012 auswirken. Dabei ist z.B. an Beitragserhöhungen und auch an Laufzeitverlängerungen zu denken.
1. Private Renten- und Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. EStG
Die steuerliche Behandlung von 2012 vorgenommenen Vertragsänderungen richtet sich nach den Grundsätzen, die das BMF für die sog. Vertragsnovationen aufgestellt hat (BMF-Schreiben vom 22.08.2002 und vom 01.10.2009, Rz. 67 ff.). Dort wird geregelt, wann ein Vertrag ganz oder teilweise zu einem Neuvertrag aus steuerlicher Sicht führt. Ist dies der Fall, so fangen die Fristen jeweils insoweit neu an zu laufen.
Es bleibt sowohl für Verträge, die vor dem 01.01.2005, wie für Verträge, die nach dem 01.01.2005 (Alterseinkünftegesetz) abgeschlossen wurden, bei den alten Novationsregelungen. D.h. Vertragsanpassungen, die bereits beim ursprünglichen Vertragsabschluss vereinbart wurden oder aufgrund eines bei Vertragsabschluss hinreichend bestimmten Optionsrechts vorgenommen werden, wirken sich auf die steuerliche Behandlung der späteren Leistungen nicht aus. Ab 2012 vorgenomme Vertragsanpassungen hingegen, bei denen es sich um eine steuerlich relevante Vertragsänderung handelt (insbe. nachträgliche, nicht bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragserhöhungen / Zuzahlungen / Verlängerungen der Beitragszahlungsdauer / Veränderungen der Vertragslaufzeit), führen „insoweit“ zu einem neuen Vertragsabschluss. Daher kann die auf der Vertragsänderung beruhende Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren seit der Vertragsänderungen und nach Vollendung des 62. Lebensjahres von der Sonderregelung profitieren, dass die Kapitalauszahlung insoweit nur mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag besteuert wird.
Neu und wichtig für die Praxis: Steuerunschädlich ist, wenn die Vertragslaufzeit aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen verlängert wird. Allerdings ausschließlich für den Fall, dass der ursprüngliche Vertrag eine Versicherungsleistung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsah und die Verlängerung einschließlich fortlaufender Beitragszahlung bis höchstens zum 67. Lebensjahr vorgenommen wird.
2. Riester-Renten
Beitragserhöhungen bei vor 2012 abgeschlossenem Riesterrenten können unter Beibehaltung des Endalters 60 auch nach 2011 vorgenommen werden. Alle Beiträge sind förderfähig und werden insgesamt nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuert. Es gelten ausdrücklich nicht die steuerlichen Novationsregeln, d.h. es können Beitragserhöhungen auch nachträglich vereinbart werden.
Soweit allerdings durch sog. Überzahlung Leistungen eines Riestervertrages auf Beiträgen beruhen, die nach 2012 erfolgten, eine steuerliche Novation darstellen und nicht nach §§ 10a, 79 ff. EStG förderfähig sind, gelten die gleichen Vorgaben wie für private Rentenversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr.6 EStG.
3. Basisrenten
Da die Leistungen insgesamt gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden, sind alle Formen von Vertragsänderungen unschädlich und es kommt auch nicht darauf an, dass die Beiträge im Rahmen des möglichen Sonderausgabenabzugs nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Abs. 3 EStG steuermindern anzusetzen sind.
4. Betriebliche Altersversorgung
Die Regelungen zur privaten Altersversorgung gelten auch für die betriebliche Altersversorgung. Hier sind also die Novationsregelungen zu beachten und es kann steuerunschädlich nur eine Vertragsverlängerung vom 65. auf das 67. Lebensjahr erfolgen.
Diese Regelungen machen – auch für den Fachmann – die Materie deutlich komplexer. Dies gilt insbes. für die Frage der Novation, die mit zu den undurchsichtigsten Regelungen für Verbraucher wie Fachmann gehört.
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