Private Berufsunfähigkeits- und Unfallpolicen – Strahlenschäden sind nicht versichert
Private Berufsunfähigkeits- und Unfallpolicen – Strahlenschäden sind nicht versichert
Private Berufsunfähigkeits- und Unfallpolicen nützen deutschen Opfern von Radioaktivität in Japan nichts. Erleiden von deutschen Firmen entsandte Mitarbeiter bleibende Gesundheitsschäden, zahlen die Berufsgenossenschaften.
von Anja Krüger
Während im Atomkraftwerk Fukushima ein paar Dutzend Techniker verzweifelt versuchen, das Schlimmste zu verhindern, befinden sich nach Auskunft des Auswärtigen Amts noch etwa 1000 Deutsche im Großraum von Tokio. Tragen sie aufgrund einer radioaktiven Verseuchung bleibende gesundheitliche Schäden davon, leisten privat abgeschlossene Unfall- und Berufsunfähigkeitspolicen nicht. Wer für ein Unternehmen vor Ort ist, hat aber die Chance auf eine Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft oder die gesetzlichen Unfallkassen.
Ist jemand durch das Erdbeben oder den Tsunami direkt zu Schaden gekommen, greifen Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen. Atomare Risiken sind dagegen in der privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen. Kunden, die aufgrund radioaktiver Belastung bleibende Gesundheitsschäden erleiden, gehen leer aus. Führt die Strahlenbelastung aber zum Tod, und der Verstorbene ist im Besitz einer Risikolebenspolice, kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz, bekommen die Hinterbliebenen die vereinbarte Summe. Das zumindest sehen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor, an die sich viele, aber nicht alle Anbieter halten. „Die Versicherer würden für Todesopfer leisten, weil der Schaden Folge einer Naturkatastrophe ist“, sagt eine Sprecherin des GDV. Übertragen auf einen Unfall in Deutschland heißt das: Wird ein AKW durch ein Erdbeben beschädigt und Versicherte sterben infolge der austretenden Strahlen, zahlt die Assekuranz. Bei einem Unfall ohne vorhergehende Naturkatastrophe wäre das nicht der Fall, auch nicht bei einem Terroranschlag.
Unabhängig von der privaten Absicherung sind Mitarbeiter bei Auslandseinsätzen über die Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallkassen geschützt. Sie zahlen bei bleibenden gesundheitlichen Schäden infolge von Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten eine Rente, im Todesfall an die Hinterbliebenen. Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt bereits im Vorfeld befristet wird.
Haben Beschäftigte deutscher Firmen bei dem Erdbeben oder dem Tsunami Verletzungen davongetragen, erhalten sie eine Entschädigung, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie während der Katastrophe gearbeitet haben oder nicht. „Entscheidend ist, dass Mitarbeiter aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Land der Katastrophe ausgesetzt waren“, sagt ein Sprecher der gesetzlichen Unfallversicherung VBG. „Für Schäden durch Radioaktivität gilt das gleiche wie für Erdbeben und Tsunamis.“ Bei Spätfolgen wie Krebs ist es für die Betroffenen allerdings nicht einfach, einen Zusammenhang nachzuweisen.
Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber haben nach Japan entsandte Beschäftigte bei einem Schaden nicht. Firmen werden mit den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft von der Haftung freigestellt.
Quelle: 2011 Financial Times Deutschland
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