Millionen Sparern drohen Einbußen bei der Riester-Rente
Einbußen bei der Riester-Rente
Sofortrente News – Millionen Sparern drohen Einbußen bei der Riester-Rente
Die Wirtschaft boomt, in diesem Jahr sollen auch die Arbeitnehmer mit steigenden Löhnen profitieren. Was viele Arbeitnehmer aber vergessen: Eine Gehaltserhöhung kann die Riester-Zulage schrumpfen lassen. Nicht der einzige Punkt, wo Riester-Sparer aktiv werden müssen.
Gute Nachrichten vom Statistischen Bundesamt: 2010 sind die Löhne durchschnittlich um 2,2 Prozent gestiegen. Davon profitierte jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland. Doch was den Arbeitnehmer erfreut, kann sich negativ auf den Riester-Vertrag auswirken. Denn mit dem Vertragsabschluss ist es nicht getan.
Riester-Sparer verschenken jedes Jahr Millionenbeträge, weil sie ihre Sparbeträge nicht dem aktuellen Lohn anpassen. Und nicht nur bei Gehaltserhöhungen besteht für Riestersparer Handlungsbedarf. Wer seinen Vertrag nicht regelmäßig anpasst, verschenkt bares Geld. Kümmern müssen sich Sparer auch um Zulangen, Steuerersparnis und bei der Auszahlung im Rentenalter.
Das Riester-Prinzip ist denkbar einfach: Der Bürger spart, der Staat zahlt drauf. Mit 154 Euro jährlich versilbert die Staatskasse die Sparleistungen bei Erwachsenen. Für jedes Kind schlägt der Staat bis zu 300 Euro zusätzlich drauf. Soweit die Theorie, an der Praxis scheitern viele: „Viele Sparer lassen ihre Ansprüche verstreichen oder schöpfen die Förderung nicht voll aus“, sagt Ralf Scherfling, Finanzexperte von der Verbraucherzentrale NRW.
Von den 10,8 Millionen Riester-Verträge wurden lediglich 7,8 Millionen Verträge gefördert, knapp 30 Prozent der Riester-Sparer verschenken somit bares Geld, weil der Zulagenantrag nicht oder nur unvollständig beim Zulagenamt eingereicht wurde. Doch auch wer zu spät handelt, riskiert den Verlust der Staatsprämie: „Spätestens zwei Jahre nach dem Beitragsjahr muss der Antrag beim Anbieter vorliegen“, warnt Scherfling.
Der Eigenbeitrag für die volle Zulage ist schnell berechnet: Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen des Vorjahres. Davon werden vier Prozent berechnet und die Zulagen abgezogen. Beispiel: Ein Angestellter mit zwei Kindern hat 2010 Brutto rund 40.000 Euro verdient. 2011 müsste er daher einen Eigenbeitrag von 846 Euro leisten (1600 Euro abzüglich 154 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage). Der Betrag kann bei den meisten Anbietern wahlweise in monatlichen Tranchen oder als einmalige Zahlung geleistet werden.
Wer sich ersparen will, die Zulagen jedes Jahr aufs Neue zu beantragen, kann bei seiner Gesellschaft auch einen Dauerzulage-Antrag stellen. Damit beantragt der Riester-Anbieter die Zulage jedes Jahr automatisch anhand der Daten, die mitgeteilt wurden. Aber Vorsicht: „Die Anbieter sind keine Hellseher: Wenn sich an der persönlichen Situation etwas verändert, muss der Sparer den Anbieter informieren“, warnt Scherfling. Das ist etwa bei der Geburt eines (weiteren) Kindes oder beim Wegfall des Kindergeldes der Fall. Es kann auch passieren, dass man die Förderfähigkeit verliert – zum Beispiel nach einer Scheidung, wenn man vorher nur mittelbar förderberechtigt war. Wer hingegen seinen Arbeitsplatz verliert und Arbeitslosengeld bekommt, bleibt weiterhin förderfähig und kann daher weiter riestern. Teilt der Sparer die Änderungen nicht mit, riskiert er die Rückforderungen der Zulagen.
Wer die Bequemlichkeit schätzt, sollte zudem darauf achten, bei Gehaltsschwankungen den Eigenbeitrag anzupassen: Ungewollt zahlen viele Sparer mehr in ihren Vertrag ein, als für die maximale Förderung nötig ist. Oder – im umgekehrten Fall – sie erhalten wegen eines zu geringen Eigenbeitrags nicht mehr die volle Zulage.
Beim Riestern Steuern sparen
Was viele Sparer vergessen: Mit einem Riester-Vertrag lassen sich nicht nur Zulagen kassieren, sondern auch die Steuern drückenm, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sparbeiträge inklusive der Zulagen können vorm Fiskus als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sagt Kerstin Jeske, Steuerberaterin und Anwältin in der Düsseldorfer Kanzlei BMS. Maximal absetzbar sind derzeit 2100 Euro pro Jahr. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch: Ist der Sonderausgaben-Abzug höher als der Anspruch auf Zulage, wird unter Anrechnung der Zulagen dieser berücksichtigt. „Besonders für Gut-Verdiener kann sich das lohnen“, sagt Jeske.
Der Aufwand ist gering: Ein Kreuz auf Seite 2 des Mantelbogens in Zeile 40, dann müssen in der „Anlage AV“ noch geleistete Eigenbeiträge und die gewährten Zulagen eingetragen werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist aber, dass der Steuerpflichtige gegenüber seinem Riester-Anbieter in die Übermittlung aller relevanten Vertragsdaten ans Zulagenamt zustimmt.
Dann ist das Finanzamt an der Reihe – die Beamten prüfen, ob die Steuerersparnis höher ist als die Summe der staatlichen Zulagen. „Trifft das zu, kommt der Steuerpflichtige in den Genuss des höheren Sonderausgabenabzugs“, sagt Jeske. Übersteigt hingegen die Summe der Zulagen die Steuerersparnis, bleibt es bei der Zulage. Wichtig: Auch wer ausschließlich auf den Steuervorteil spekuliert, sollte unbedingt einen Zulagenantrag stellen. Denn auch wenn nicht beantragt, wird die fiktive Zulage dem Sonderausgabenabzug mindernd entgegengesetzt.
Riester-Sparer mit einem Huckepack-Vertrag können sich darüber hinaus auch die Beiträge des Ehepartners anrechnen lassen. Der unmittelbar förderberechtige Ehepartner kann sowohl die eigenen Vorsorgebeiträge und Zulagen als Sonderausgaben geltend machen, als auch die seines nur mittelbar förderberechtigten Ehepartners. Abschreiben lässt sich aber auch in diesem Fall maximal der Höchstbetrag von 2100 Euro.
Riester-Verträge wechseln, kündigen, stilllegen
Immer mehr Finanzdienstleister springen auf den Riester-Zug auf. Die Margen sind zwar gering, dafür aber stetig – auch in Krisenzeiten. Neben den klassischen Versicherungsprodukten werden daher Riester-Verträge auch als Banksparpläne oder Fondsanlage angeboten. Besonders die Fondsgesellschaften konnten sich zuletzt über einen Kundenansturm freuen: Im Vergleich zu den Versicherungen punkten sie häufig mit höheren Renditen.
Der Wechsel von Anbieter und Riesterprodukt ist problemlos möglich. Der Sparer muss seinem Altanbieter lediglich formlos die Kündigung aussprechen und um Übertrag auf den neuen Anbieter bitten. Im Kündigungsschreiben sollten neben der Kunden- und Depotnummer auch die Zertifizierungs-Nummer des neuen Anbieters angegeben werden. Wichtig: Der neue Vertrag muss schon abgeschlossen sein, bevor der alte Vertrag gekündigt wurde. Ansonsten fordert der Staat alle Zulagen und Steuervorteile zurück.
Vor dem Wechsel lohnt sich eine kurze Rücksprache mit dem neuen Anbieter: Viele Gesellschaften bieten Wechselwilligen ein Blankoformular an, das von der neuen Gesellschaft beim Altanbieter eingereicht wird – die Formalitäten machen die Anbieter dann unter sich aus.
Bis das Kapital übertragen wurde, kann es letztlich eine Weile dauern. Der Gesetzgeber räumt den Sparern eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ein. Ganz widerstandslos lassen die Altanbieter ihre Kundschaft allerdings nicht ziehen: „Bei einem Wechsel werden Gebühren fällig, die oft zwischen 50 und 100 Euro liegen“, sagt Verbraucherschützer Scherfling.
Doch auch wenn die Renditeaussicht bei anderen Anbietern locken mag, ein Wechsel lohnt sich nicht in jedem Fall. „bei vielen Riester-Produkten fallen in den ersten fünf Jahren Abschluss- und Vermittlungskosten an“, sagt Scherfling. Gerade bei Versicherungsprodukten könne das schnell ins Geld gehen: „Das muss man bei der Überlegung, einen neuen Vertrag abzuschließen, berücksichtigen“, sagt der Verbraucherschützer. Als Faustregel gilt: Je kürzer der Vertragsabschluss zurückliegt und je länger die Restlaufzeit, desto höher die Chance, dass sich ein Vertragswechsel rechne.
Wenig empfehlenswert ist auch die Vertragskündigung: Ausgezahlt wird, nach Abzug von Zulagen, nur der Nominalwert – die Kapitalgarantie greift erst bei Vertragserfüllung. Statt zu kündigen lohnt sich daher in vielen Fällen, den Vertrag beitragsfrei zu stellen – das ist jederzeit möglich. Damit entfällt die finanzielle Belastung, nicht aber die gezahlte Zulagen und Steuerersparnisse.
Endlich Rentner: Was in der Auszahlphase zu beachten ist
Frühestens mit 60, spätestens aber mit 67 beginnt die Auszahlphase. Beim Vertragsabschluss muss zwar ein vorläufiger Renteneintritt angepeilt werden, Änderungen sind später aber noch möglich. Die meisten Gesellschaften weisen die Sparer kurz vor Renteneintritt auf die Restlaufzeit des Vertrages hin. Der Beginn der Auszahlphase kann dann sowohl nach vorne als auch nach hinten verschoben werden. Der Gesetzgeber gewährt dem Riester-Sparer zudem, mit Beginn der Auszahlphase, einmalig bis zu 30 Prozent des Kapitals zu entnehmen. Der Rest wird bis zum Lebensende verrentet.
Doch auch wenn der Vertragsinhaber verstirbt, fällt das angesparte Vermögen nicht in die Hände des Staates: Verheiratete können sich im Erbfall das Kapital vollständig auf einen eigenen Vertrag übertragen oder auszahlen lassen. Alle anderen Erben haben zumindest das Anrecht auf eine schädliche Verwendung – Zulagen und Steuervorteile müssen somit zurückgezahlt werden. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Vertragsinhaber noch vor Beginn der Auszahlungsphase verstirbt.
Sobald es zur ersten Auszahlung kommt, tritt auch das Finanzamt wieder auf den Plan. Zwar sind die Riester-Erträge auch nach der Einzahlung noch von der Abgeltungssteuer befreit, nicht aber von der Einkommenssteuer: „In der Leistungsphase fällt die Steuer in voller Höhe an“ sagt Fachanwältin Jeske. Alle Auszahlungen werden daher mit den individuellen Steuersätzen der Sparer abgerechnet. Immerhin können sich die Sparer den Werbungskostenpauschbetrag anrechnen lassen. Weil die Progessionsstufe bei Rentnern in aller Regel geringer ausfalle als bei Erwerbstätigen, sei das aber leichter zu verkraften.
Quelle: 2010 Handelsblatt GmbH
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