Private Krankenversicherung (PKV) – Einmal privat, immer privat?
Private Krankenversicherung (PKV) – Einmal privat, immer privat?
Ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, kann auch nach einem Studienabbruch und der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Das hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119/10).
Der 1985 geborene Kläger war lange Jahre über seinen Vater privat krankenversichert.
Probleme mit dem Studium
Als er mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 Agrarwissenschaften studieren wollte, ließ er sich von der zuständigen AOK von der Krankenversicherungs-Pflicht für Studenten befreien und schloss ersatzweise eine private Krankenversicherung für Studenten ab.
Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 brach der Kläger sein Studium ab. Er war in der Folgezeit freiwillig krankenversichert.
Nachdem er seine Probleme, seine beruflichen und privaten Ziele zu definieren, geklärt hatte, schrieb er sich mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 in der Universität Trier zum Studium der Psychologie ein. Er beantragte gleichzeitig eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten.
Kein Widerruf möglich?
Doch dieses Ansinnen wurde von der AOK abgelehnt. Die Krankenkasse war der Meinung, dass die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten folglich ausgeschlossen sei. Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt der Student eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts kann ein gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 5 SGB V gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen werden. Denn eine solche Befreiung gilt für die gesamte Studienzeit.
Dabei spielt es keine Rolle, welches Fach der Kläger studiert, ob er das Studium für kürzere oder längere Zeitdauer unterbricht, die Fachrichtung, die Art der Hochschule (Universität, Hochschule oder Fachhochschule) oder nur den Hochschulort wechselt oder sich zum Beispiel nach einer Exmatrikulation wieder erneut einschreibt.
Nicht auf konkretes Studium bezogen
Denn eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten ist nicht auf ein konkretes Studium einer bestimmten Fachrichtung bezogen. Sie wird selbst durch eine (vorläufige) Beendigung oder den Abbruch eines bestimmten Studiums nicht aufgehoben.
„Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll ein Student seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen können.
Daher ist auch nicht entscheidend, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit innerlich schon einmal von dem Gedanken einer Fortführung seiner Studienzeit verabschiedet und zwischenzeitlich eine berufliche Beschäftigung aufgenommen hat“, so das Gericht. Die Klage des Studenten wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle: versicherungsjournal.de
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